Helikoptertourismus bedroht das Naturschutzgebiet "Charlottenhofer Weihergebiet" bei Schwandorf






Stand September 2026
Firma CT2-Solutions plant einen Sonderlandeplatz für Hubschrauber mit Hangar und Tankstelle
mitten im Landschaftsschutzgebiet
Der Sonderlandeplatz auf dem Flurstück 801 der Gemarkung Kronstetten soll für Hubschrauber bis sechs Tonnen zugelassen werden.
Die Fläche gehört dem Freistaat Bayern und wird von den Staatsforsten bewirtschaftet. Der Bauherr, der die Fläche kaufen will, beantragt 1044 Flugbwegungen im Jahr. Als Grund wird der in den nächsten Jahren deutlich erschwerte automobile Transitverkehr durch Österreich genannt.
Bedient werden sollen die Strecken Nürnberg/Schwandorf /Regensburg/München /Innsbruck /Bozen und Florenz. Geschäftskunden soll auf diesem Weg eine schnellere An- und Abreise angeboten werden. Die beiden Anflugkorridore führen über Bössellohe und den Erlebnispark Wasser-Fisch-Natur am Murner See sowie das Charlottenhofer Weihergebiet.
Der BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN) warnt vor den schwerwiegenden ökologischen Folgen eines solchen Sonderlandeplatzes für Hubschrauber bei Schwandorf-Charlottenhof. Das Vorhaben bedroht das direkt benachbarte Naturschutzgebiet „Charlottenhofer Weihergebiet“, eines der bedeutendsten Feuchtgebiete der Oberpfalz und europäisches FFH- und EU-Vogelschutzgebiet.
Fehlende Umweltprüfungen
Kritisch bewertet der BN, dass trotz dieser sensiblen Nachbarschaft offenbar weder eine FFH-Verträglichkeitsprüfung noch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt wurden. Zudem wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für nicht erforderlich gehalten. „Das ist für uns nicht nachvollziehbar. Bei so einem Standort in nur 500 Metern Entfernung zu einem europäisch geschützten Gebiet müssen die Auswirkungen z. B. auf die artenreiche Vogelwelt zwingend untersucht werden. Solche Prüfungen sind hier unverzichtbar.“, so Reinhard Scheuerlein, Regionalreferent des BUND Naturschutz für die Oberpfalz. „Der Schutz des Gebiets dient ausdrücklich auch dazu, Störungen der Tierwelt fernzuhalten.“
1.144 Flugbewegungen pro Jahr – eine Bedrohung für die Artenvielfalt
Der geplante Landeplatz soll jährlich 1.144 Flugbewegungen ermöglichen und würde damit viel Unruhe und Lärm im gesamten Umfeld erzeugen. Er soll neben Start- und Landeplatz einen Hangar mit Tankstelle umfassen. Für die notwendige Infrastruktur müssten rund 2.000 Quadratmeter Waldfläche gerodet und versiegelt werden.
„Hubschrauber verursachen extremen Impulslärm und tieffrequente Schallwellen, die empfindliche Vogelarten massiv stören. Akuter Lärm führt zum Aufscheuchen brütender Vögel wie Fischadler oder Rohrdommel. Das kann den Bruterfolg mindern, da Gelege ungeschützt auskühlen oder Nester aufgegeben werden“, so Peter Pracht, stellv. Vorsitzender der BN-Kreisgruppe Schwandorf
Ausführliche Stellungnahme des Bund Naturschutz an das Luftamt Nordbayern
Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. wird mit seiner ausführlichen Stellungnahme an das Luftamt Nordbayern erhebliche fachliche und rechtliche Bedenken gegen die geplante Anlage und den dauerhaften Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes bei Schwandorf-Charlottenhof vortragen.
Als Naturschutzverband richten richtet der BN besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft, insbesondere auf die unmittelbar angrenzenden und besonders schutzwürdigen Schutzgebiete und ihre Tierwelt. Die Belange der Anwohner und der Schutz vor Fluglärm sind dabei keineswegs nachrangig; sie bedürfen jedoch einer eigenständigen lärm- und immissionsschutzrechtlichen Bewertung, während gerade die
naturschutzfachlichen Auswirkungen des neu geplanten Hubschrauberverkehrs in den Unterlagen des Antragstellers bislang nicht ausreichend untersucht worden sind.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, welches konkrete öffentliche Interesse die Errichtung und den dauerhaften Betrieb eines nach den uns bekannten Umständen privat initiierten Hubschrauberlandeplatzes an diesem besonders schutzwürdigen Standort rechtfertigen soll und wie dieses Interesse gegenüber den entgegenstehenden Belangen von Naturschutz, Landschaftspflege, Klima- und Bodenschutz sowie dem Schutz der europäischen Vogelwelt zu gewichten ist.
Gekürzte Auszüge einiger Punkte aus der Stellungnahme des Bund Naturschutz an das Luftamt Nordbayern bezüglich des geplanten Hubschrauberlandeplatzes in Schwandorf-Charlottenhof
Besonders störungsempfindliche Vogelarten
Im Charlottenhofer Weihergebiet sind Fischadler nachgewiesen; zwischen 2010 und 2026 wurden dort wiederholt und regelmäßig erfolgreiche Bruten dokumentiert. Besonders relevant ist, dass der Managementplan selbst darauf hinweist, dass der Bruterfolg des Fischadlers in der Vergangenheit durch Störungen beeinträchtigt wurde.
Ein dokumentierter Fischadlerhorst befindet sich nach den Unterlagen in einer Entfernung von etwa 700 m zum östlichen Anflugkorridor.
Das Gebiet steht vor allem auch deshalb unter dreifachem Schutz, weil es Lebensraum für hochbedrohte Tier- und Pflanzenarten ist.
Hier wären unter anderem folgende besonders störungsempfindliche Vogelarten, zu nennen:
Fischadler (Pandion haliaetus),
Seeadler (Haliaeetus albicilla),
Rotmilan (Milvus milvus),
Schwarzmilan (Milvus migrans),
Rohrweihe (Circus aeruginosus),
Kranich (Grus grus),
Schwarzstorch (Ciconia nigra),
Bekassine (Gallinago gallinago)
Große Rohrdommel (Botaurus stellaris)
Zwergdommel (Ixobrychus minutus)
Die Gebietskenner des LBV und des BN beobachten und erfassen insbesondere die Avifauna des Gebiets zum Teil seit Jahrzehnten und verfügen über einen sehr guten Überblick. Die Aussage der UVP-Vorprüfung: „Die Planung tangiert kein FFH- oder SPA-Gebiet und löst somit keine Betroffenheit aus“ ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar, um nicht zu sagen skandalös.
Die nachgereichte Artenschutzprüfung ist ebenfalls mangelhaft
Die nachgereichte, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) bezeichnet sich selbst lediglich als „defizitäre Potenzialabschätzung“ auf Grundlage einer einmaligen Ortsbegehung am 16.06.2026.
Damit fehlen nach Auffassung des BN wesentliche Informationen darüber,
welche Vogelarten tatsächlich betroffen sind,
wo Brut- und Rastplätze liegen,
welche Fledermausaktivitäten stattfinden,
ob Reptilien wie die Zauneidechse vorkommen,
welche Insektenarten betroffen sein können,
und welche tatsächlichen Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Auch ein nachgewiesenes Vorkommen der Heidelerche im Charlottenhofer Weihergebiet in etwa 500 m Entfernung zeigt, dass empfindliche Arten im Wirkbereich des Vorhabens vorhanden sind.
Der BN hält daher eine belastbare naturschutzfachliche Bewertung erst nach Ergänzung der Bestandserfassung für möglich. Erforderlich ist insbesondere eine nachvollziehbar dokumentierte, auf die jeweiligen Artengruppen zugeschnittene Untersuchung, die über die einmalige Potenzialabschätzung hinausgeht und den tatsächlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens berücksichtigt.
Dabei sind insbesondere Brutvögel, Heidelerche, Fledermäuse, Reptilien und die für die betroffenen Lebensräume relevanten Insektenarten in einer dem jeweiligen
Untersuchungszweck entsprechenden Methodik und zu geeigneten Erfassungszeiten zu betrachten. Erst auf dieser Grundlage kann belastbar beurteilt werden, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen und die behaupteten Ausweich- bzw. Vermeidungswirkungen tatsächlich angenommen werden können.
Menschliche Lärmgrenzwerte beantworten nicht die naturschutzfachliche Problematik
Das vorgelegte Schallgutachten untersucht vor allem die Lärmbelastung an ausgewählten Immissionsorten in den Siedlungsgebieten. Damit wird jedoch eine andere Frage beantwortet als diejenige, die für den Naturschutz entscheidend ist.
Das Problem ist, dass eine menschliche Immissionsbetrachtung nicht mit einer ökologischen Störungsprognose gleichgesetzt werden darf.
Sie beantwortet nicht: Welche Auswirkungen hat ein plötzliches, lautes Hubschrauberereignis auf einen brütenden Fischadler, eine Rohrdommel, eine Heidelerche oder rastende Wasservögel? Dabei geht es nicht nur um den Schallpegel, sondern auch um:
plötzlich auftretende Bewegungen am Himmel,
Annäherung an Brutplätze,
Rotorgeräusche,
Schattenwurf,
tiefe Überflüge,
wechselnde Flugrichtungen,
wiederholte Störereignisse und
Nachtflüge.
Diese akustischen und optischen Störwirkungen wurden nach Auffassung des BN bislang nicht ausreichend untersucht.
Auch die zeitliche Verteilung der Flugbewegungen wurde nicht naturschutzfachlich untersucht . Für die Avifauna ist nicht allein die Zahl der Flugbewegungen pro Jahr relevant.
Entscheidend ist vielmehr:
• Wann finden die Flüge statt?
• Wie viele Flüge können an einem einzelnen Tag stattfinden?
• Wie viele können während der Brutzeit stattfinden?
• Wie viele während der Hauptzugzeiten?
• Gibt es eine Häufung morgens oder abends?
• Wie viele Nachtflüge sind während sensibler Zeiten möglich?
• Welche Flugbewegungen führen unmittelbar am Schutzgebiet vorbei?
Eine Aussage wie „im Jahresmittel ein Vorbeiflug pro Woche“ ist für die ökologische Beurteilung nicht ausreichend. Darauf besteht auch Anlage 3 Nr. 3.5 UVPG, wonach Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit der Auswirkungen ausdrücklich zu berücksichtigen sind.
Schutzgebiete, sonstige Kulissen, fehlende Alternativenprüfung
Vorbehaltsgebiet Wasserversorgung
Der Regionalplan Oberpfalz-Nord hat für das Eingriffsgebiet ein „Vorbehaltsgebiet Wasserversorgung (T36) verbindlich dargestellt. Dem Belang ist bei Vorhaben ein besonderes Gewicht beizumessen. In diesem Kontext sehen wir den Bau einer Kerosintankstelle und den beim Betrieb eines Flugplatzes unvermeidlichen Einsatz von Löschmitteln äußerst kritisch.
Gerade die immer trockeneren und heißeren Sommer, wie in diesem Jahr, zeigen die überragende Bedeutung einer sicheren öffentlichen Wasserversorgung.
Lage im Landschaftsschutzgebiet
Der geplante Sonderlandeplatz entstünde zwar knapp außerhalb des vorgenannten Naturschutzgebiets, läge aber trotzdem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Charlottenhofer Weiher“ (LSG-00119.10). Der Fachbeitrag Landschaftsrahmenplanung des Landesamtes für Umwelt weist dem Landschaftsbild im Charlottenhofer Weihergebiet eine hohe Bedeutung (Stufe 4) zu.
Fehlende Alternativenprüfung
Gerade weil der gewählte Standort naturschutzfachlich so sensibel ist, stellt sich die Frage, ob
der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck nicht an einem anderen Standort mit geringeren
Auswirkungen auf Natur und Landschaft erreicht werden kann. Nach Auffassung des BN ist
bislang nicht nachvollziehbar dokumentiert,
welche Alternativstandorte untersucht wurden,
nach welchen Kriterien sie bewertet wurden,
warum sie ausgeschieden sind und
ob ein Standort außerhalb des besonders schutzwürdigen Natura-2000-Umfelds möglich wäre.
Bei einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets hat diese Frage besondere rechtliche Bedeutung.
Forderungen des Bund Naturschutz
Wir fordern insbesondere:
1. eine belastbare Untersuchung des tatsächlichen Flugkorridors und der Flughöhen,
2. eine ausreichende Erfassung von Brut-, Rast- und Nahrungshabitaten,
3. eine naturschutzfachliche Störungsprognose für die Avifauna,
4. die Untersuchung insbesondere von Fischadler, Seeadler, Rohrdommel, Schellente und Heidelerche,
5. die Untersuchung der zeitlichen Verteilung der Flugbewegungen,
6. die Bewertung der optischen und akustischen Störungen,
7. eine Natura-2000-Vorprüfung bzw. gegebenenfalls Verträglichkeitsprüfung,
8. die Betrachtung der kumulativen Belastung durch bestehenden und neuen Flugbetrieb,
9. die Prüfung der Tankanlage und ihrer Risiken für Boden und Wasser,
10. die eindeutige Klärung des gesamten Genehmigungsgegenstands,
11. die nachvollziehbare Prüfung zumutbarer Alternativstandorte und 12. die Darlegung, welches konkrete öffentliche Interesse die zusätzliche Belastung dieses
besonders schutzwürdigen Standorts rechtfertigen soll.
Fazit
Ein tragfähiges besonderes öffentliches Interesse an diesem privat initiierten Vorhaben an dem gewählten, besonders schutzwürdigen Standort ist nicht erkennbar. Eine belastbare Prüfung zumutbarer Alternativen ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die bestehenden Konflikte liegen in mehreren zentralen Bereichen des Vorhabens und lassen sich nicht auf eine einzelne fachliche Ergänzung oder redaktionelle Nachbesserung reduzieren.
Es bedürfte vielmehr einer grundlegenden erneuten Prüfung und gegebenenfalls einer wesentlichen Änderung der Vorhabenplanung.
Nach dieser Gesamtbewertung erscheint es sachgerecht, dem Antragsteller eine Beendigung des Verfahrens nahezulegen und – für den Fall der Fortführung – die Genehmigung mangels nachgewiesener Genehmigungsfähigkeit zu versagen.
Klaus Pöhler
1. Vorsitzender
Peter Pracht
Stellv. Vorsitzender



