Der Biberabschuss am Eixendorfer See war rechtswidrig
Der Biberabschuss am Eixendorfer See war rechtswidrig
Ende des Jahres 2014 beantragte das Wasserwirtschaftsamt Weiden beim Landratsamt Schwandorf die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme zur Vergrämung des Bibers an sieben Stellen des Eixendorfer Stausees durch Entfernung der Biberburgen in der Talsperre Eixendorf. Die Biber von fünf Biberburgen auf dem Gebiet des Landkreises Schwandorf sollten zum Abschuss freigegeben werden, weil sie die Talsperre Eixendorf gefährdeten und damit ein unkalkulierbares Risiko darstellen. Einen nahezu inhaltsgleichen Antrag stelle das Wasserwirtschaftsamt Weiden auch bei Landratsamt Cham.
Das Wasserwirtschaftsamt Weiden beschrieb die von den Bibern ausgehende Gefahr laut den Unterlagen des Gerichtes so:
„Zwar sei die Wahrscheinlichkeit der Verklausung relativ gering, aber in Verbindung mit den Auswirkungen, die von einem Versagen der Anlage ausgehen könnten, sei das Risiko extrem hoch. lm schlimmsten Fall würde bei einem Dammbruch eine plötzliche und unkalkulierbare Flutwelle durch das Schwarzachtal und das Naabtal strömen. Menschenleben wären in größerer Zahl gefährdet.
Die Gefährdung der Stauanlage durch die Aktivitäten der Biber ergebe sich daraus, dass Biberburgen bei der Hochwasserbewirtschaftung des Speichers durch die dann vorherrschenden höheren Wasserstände aufschwimmen und in Bewegung geraten könnten. Je nach Wassergehalt des vollgesogenen Holzes könnten die Biberburgen oder Nahrungsflöße dann entweder oberflächlich oder – was gefährlicher wäre - unter Wasser in Richtung Staudamm abdriften und gegebenenfalls in die Verschlussorgane geraten. Es bestehe auch eine konkrete Gefährdung für den im Damm liegenden Triebwerkskanal der unterhalb befindlichen Wasserkraftanlage. Bei Hochwasser sei eine Entfernung der Biberburg, die dann etwa zehn bis 15 m unter Wasser läge, nicht möglich. Es käme dann (…) zu einem unkontrollierbaren und gefährlichen Anstieg des Wasserspiegels bis zur Hochwasserentlastung. Auch diese Hochwasserentlastung könne von den Abmessungen her durch eine Biberburg verklaust und somit in ihrer bestimmungsgemäßen Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt werden. Selbstverständlich seien vorrangig auch Präventivmaßnahmen geprüft worden. Es gebe aber keine Maßnahmen, die im Hinblick auf das Ziel der Sicherheit der Stauanlage gegenüber dem Abschuss das verhältnismäßigere Mittel darstellten.“
Beide Landratsämter erließen daraufhin jeweils Bescheide, die im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung den Abschuss der Biber gestattete.
Der BUND Naturschutz in Bayern e.V. erhob Klage gegen diese Bescheide vor dem Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, unterlag allerdings nach einem Urteil von 2017. Im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschied am 01. Oktober 2019 das Gericht, dass die Bescheide der Landratsämter rechtswidrig waren. Dabei stellte es auch fest, dass die Biberburgen sich nicht am Staudamm sondern an den Ufern des Eixendorfer Sees befanden.
Der Tenor des Urteils bezog sich jedoch weniger auf den Biber an sich, als vielmehr darauf, dass strikte gesetzliche Vorgaben von den Landratsämtern nicht ausreichend gewürdigt bzw. berücksichtigt wurden. Vor allem bezog sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dabei auf wichtige Punkte bei der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung wie auch auf die FFH-Richtlinien.
Presse: BR 24